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Die für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes entstehenden Kosten sind als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können nach aktuellem Recht auf Antrag mit 20% der Aufwendungen - maximal i.H.v. 1.200 € von der Steuer abgesetzt werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 01.02.2007 - VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 und vom 29.01.2009 - VI R 28/08, BStBl II 2010, 166) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff "haushaltsnah" ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören u. a. Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes aufgebracht werden, grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.5.2012 - 14 K 2289/11 E; keine Revision zugelassen |