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Wir bieten für Unternehmen, Freiberuflern und Privatpersonen die Beratung und Unterstützung in steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftliche Fragestellungen. Es ist unser oberstes Ziel, mit einem ganzheitlichen Beratungsansatz Ihre individuellen Ziele zu verfolgen.

 

Die Steuerkanzlei bietet steuerliche und wirtschaftliche Beratung für:

  • Arbeitnehmer
  • Selbständige, Angehörige freier Berufe sowie
  • Unternehmen jeder Größe

Die steuerliche Beratung für Unternehmen und Freiberufler umfasst insbesondere:

  • die Erstellung der Einkommensteuer- / Körperschaftsteuererklärung für Ihr Unternehmen
  • die Bilanzaufstellung nach Handels-, IFRS- und Steuerrecht
  • die Aufbereitung Ihrer Einnahmeüberschussrechnung
  • die Durchführung bzw. Unterstützung Ihrer Finanz- und Lohnbuchhaltungstätigkeiten
  • sowie die Erstellung von Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen

Die steuerliche Beratung für Sie als Privatperson:

  • die Erstellung Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung
  • die steuerliche Erfassung Ihrer Mieteinkünfte und Kapitalerträge
  • die steuerliche Beratung bei Schenkungen und Nachlassangelegenheiten
  • die Vertretung vor den Finanzgerichten

Darüber hinaus umfasst unser Leistungsspektrum:

  • die Beratung in steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten
  • die Klärung von Fragen zur Grunderwerb- und Grundsteuer
  • die Unterstützung bei der Einlegung von Rechtsmitteln (Einsprüche & Klagen)
  • das Erstellen von steuerlichen Gutachten
  • die Vertretung vor den Finanzgerichten

Steuerliche Schwerpunkte:

  • Einkommensteuer & Lohnsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • Grundsteuer
  • Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer)
  • Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer

Foto: © Rainer Sturm / PIXELIO

 

Nachrichten


25.05.2013 - ESt: Doppelte Haushaltsführung trotz gemeinsamer Wohnung am Hauptwohnsitz

Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, können Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzen, soweit die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur als Schlafstätte genutzt wird.

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18.05.2013 - LSt: Arbeitnehmerseitige Zuzahlungen zum Firmenwagen

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.

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